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Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 8
(1) Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist von diesem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrats beantragt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte anwesend oder durch Teilnahme an virtueller Sitzung vertreten sind.
(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle des § 9 Abs. 2 Buchst. a mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
(4) Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.