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Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 7
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a)
je drei Vertretern des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Landkreistags und einem Vertreter des Bayerischen Bezirketags,
b)
den jeweiligen Geschäftsführenden Präsidial- bzw. Vorstandsmitgliedern des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Bezirketags.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen oder mehrere Stellvertreter. Sie werden vom jeweiligen kommunalen Spitzenverband benannt. Mitglieder des Verwaltungsrats können ausschließlich Personen sein, die bereit und geeignet sind, ihre Aufgaben nach § 9 vertrauensvoll und unter Förderung der Interessen der AKDB auszuführen, und die bei der Wahrnehmung der Belange der AKDB nicht in Widerstreit mit Geschäftsbeziehungen zu Dritten geraten.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.