Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 6
(1) Der Vorstand bereitet die Sitzungen von Hauptversammlung und Verwaltungsrat vor. Der Vorstandsvorsitzende vollzieht ihre Beschlüsse. Soweit der Vorstandsvorsitzende persönlich beteiligt ist, vollzieht die Beschlüsse der nach der Geschäftsordnung des Vorstands zuständige Vertreter; Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden entscheiden, dass die Hauptversammlung oder der Verwaltungsrat ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Versammlung abgehalten wird, sofern
1.
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2.
die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation möglich ist und
3.
den Mitgliedern eine Mitwirkungsmöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Bestellung des Vorstands (§ 9 Abs. 2 Buchst. a) vollzieht der Vorsitzende des Verwaltungsrats.
(4) Die eilbedürftigen Geschäfte besorgt der Vorstandsvorsitzende anstelle des an sich zuständigen Organs und unterrichtet es in der nächsten Sitzung über die getroffenen Entscheidungen.
(5) Der Vorstand unterrichtet die Hauptversammlung und den Verwaltungsrat über grundsätzliche, für die AKDB bedeutsame Angelegenheiten; dazu gehören insbesondere
a)
Änderungen und Ergänzungen der Aufbauorganisation der AKDB im Rahmen der vom Verwaltungsrat beschlossenen Grundsätze,
b)
der Gang der Geschäfte und die Lage der AKDB,
c)
Geschäfte, die von erheblicher Bedeutung sein können.