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Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 4
Der Vorstand leitet die AKDB unter eigener Verantwortung, soweit nicht nach den §§ 9 oder 12 der Verwaltungsrat oder die Hauptversammlung für die Entscheidungen zuständig sind. Er kann im Rahmen der Geschäftsordnung Befugnisse auf geeignete Mitarbeiter übertragen. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und des Beamtengesetzes. Der Vorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten.