Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 2
(1) Aufgabe der AKDB ist es, für kommunale Körperschaften, den Staat oder Dritte
1.
Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnologie (IuK) zu entwickeln, zu erwerben, zu warten, zu pflegen und zur Verfügung zu stellen
und
2.
dazu die geeigneten Anlagen und sonstigen Einrichtungen auszuwählen, zu beschaffen, zu betreiben und zur Verfügung zu stellen.
(2) Aufgabe der AKDB ist es ferner, ihre Kunden auf den in Abs. 1 genannten Gebieten zu beraten, insbesondere bei der Anwendung von Verfahren, der Beschaffung, dem Betrieb und dem wirtschaftlichen Einsatz von IuK-Anlagen und Einrichtungen. Sie soll außerdem den Markt auf den genannten Gebieten beobachten und die Kunden über die technische Entwicklung laufend informieren.
(3) Dabei soll die AKDB die Entwicklung der IuK im kommunalen Bereich aufeinander abstimmen, die Zusammenarbeit und den Datenaustausch sicherstellen sowie Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die AKDB Kommunale Datenverarbeitungszentralen (Geschäftsstellen) betreiben und Unternehmen in Privatrechtsform errichten oder sich an Unternehmen in Privatrechtsform beteiligen.
(5) Die AKDB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 AO. Die Mittel der AKDB dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der AKDB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.