Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 1
(1)
Der Bayerische Gemeindetag,
der Bayerische Städtetag,
der Bayerische Landkreistag,
der Bayerische Bezirketag
betreiben eine gemeinnützige Anstalt. Sie trägt die Bezeichnung „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)“.
(2) Die AKDB ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Mai 1971, GVBl S. 202). Die AKDB hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Die AKDB unterliegt der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die staatliche Aufsicht gelten entsprechend.
(4) Die AKDB hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt München.