Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 16
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor Zusammentreten der Hauptversammlung allen Stimmberechtigten bekannt gegeben werden. Sie sind im Verwaltungsrat vorzuberaten. Er hat hierzu der Hauptversammlung eine Stellungnahme vorzulegen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der AKDB bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens, die nach den Grundsätzen der §§ 51 ff. AO zu erfolgen hat.
(3) Soll die Auflösung oder Aufhebung erfolgen, ohne dass die Aufgaben der AKDB auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, ist sie nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auflösung oder die Aufhebung feststeht, wer die Beamten und Versorgungsempfänger übernimmt.
(4) Die Auflösung oder Aufhebung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.