Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 14
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Wirtschaftsführung der AKDB gelten die für die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen entsprechend, sofern diese nicht aufgrund der Bezugnahme auf ein Gemeindegebiet oder auf Gemeindebürger wegen der Eigenschaft der Gemeinden als Gebietskörperschaften für eine Anstalt des öffentlichen Rechts unanwendbar sind. Abweichend von Satz 1 gilt Folgendes:
a)
Die Hauptversammlung beschließt in den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. a und b in nicht öffentlicher Sitzung,
b)
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung enthalten keine Abgabesätze im Sinne des Art. 63 Abs. 2 Nr. 4 GO,
c)
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht,
d)
der Haushaltsplan und dessen Anlagen können von verbindlichen Mustern abweichen.
(3) Prüfungsorgan für die überörtliche Rechnungsprüfung ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband. Für die örtliche Rechnungsprüfung gilt Art. 103 GO entsprechend.