Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 13
(1) Die Amtszeit der vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag sowie vom Bayerischen Landkreistag benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre und beginnt am 1. November des Jahres, in dem allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden. Die Amtszeit der Vertreter des Bayerischen Bezirketags beträgt fünf Jahre. Art. 1 Abs. 2 bis 4 des Bezirkswahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Hauptversammlung und Verwaltungsrat beginnt mit der Annahme der Wahl und endet am 31. Oktober des Jahres, in dem allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden.
(2) Die Amtszeit endet auch mit Beendigung des Amtes, das für die Mitgliedschaft ausschlaggebend war, oder durch Abberufung durch den benennenden kommunalen Spitzenverband.
(3) Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat die Hauptversammlung bzw. der Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, so hat der zuständige Spitzenverband für den Rest der Amtszeit unverzüglich eine Neubenennung durchzuführen.
(5) Die bisherigen Amtsinhaber üben ihr Amt so lange weiter aus, bis eine Neubenennung bzw. Neu- oder Ersatzwahl erfolgt ist.