Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 12
(1) Die Hauptversammlung stellt die Repräsentanz der bayerischen Kommunen in der AKDB dar. Sie nimmt den Bericht des Vorstands zum Gang der Geschäfte und zur Lage der AKDB entgegen und berät den Vorstand.
(2) Die Hauptversammlung beschließt über
a)
die Festsetzung der Haushaltssatzung und von Nachtragshaushaltssatzungen,
b)
die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,
c)
die Änderung der Satzung,
d)
die Auflösung der AKDB; § 16 Abs. 3 und 4 sind zu beachten.