Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 11
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, außerdem binnen zwei Wochen dann, wenn es ein Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung beantragt.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, durch Vollmacht oder durch Teilnahme an virtueller Sitzung vertreten sind (§ 10 Abs. 2).
(3) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. c und d mit Dreiviertelmehrheit der vertretenden Stimmen.
(4) Die Hauptversammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.