Inhalt

Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 10
(1) Die Hauptversammlung besteht aus
neun Vertretern des Bayerischen Gemeindetags,
neun Vertretern des Bayerischen Städtetags,
neun Vertretern des Bayerischen Landkreistags und
drei Vertretern des Bayerischen Bezirketags.
(2) Jedes Mitglied der Hauptversammlung hat eine Stimme. Für jedes Mitglied benennt der jeweilige kommunale Spitzenverband einen Stellvertreter. Ist der Stellvertreter verhindert, so kann das Mitglied sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auch auf ein anderes Mitglied der Hauptversammlung übertragen. Mitglieder der Hauptversammlung können ausschließlich Personen sein, die bereit und geeignet sind, ihre Aufgaben nach § 12 vertrauensvoll und unter Berücksichtigung der Interessen der AKDB auszuführen, und die bei der Wahrnehmung der Belange der AKDB nicht in Widerstreit mit Geschäftsbeziehungen zu Dritten geraten.
(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.