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KoordR
Text gilt ab: 01.10.2007

2.   Koordinierungsgruppen und Koordinierungsstellen

2.1   Koordinierungsgruppen

Zur Abstimmung fachbereichsübergreifender Maßnahmen zur Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse werden auf Ebene des Landes, der Regierungen und der Kreisverwaltungsbehörden Koordinierungsgruppen eingerichtet, die bei Bedarf kurzfristig einberufen werden können.
In der Koordinierungsgruppe sind alle Fachbereiche (Behörden, Organisationen, sonstige Stellen) vertreten, die mit ihrem Sachverstand und ihren technischen oder materiellen Hilfemöglichkeiten zur Bewältigung einer großräumigen Gefährdungslage oder eines anderen koordinierungsbedürftigen Ereignisses beitragen können. Im Ereignisfall benennen die betroffenen Behörden, Organisationen oder sonstigen Stellen Bedienstete zur Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe; sie sollen mit einer Entscheidungsbefugnis für die von ihnen vertretene Stelle ausgestattet sein. Um über zu treffende Maßnahmen eine rasche Übereinstimmung zu erzielen, ist die Koordinierungsgruppe so klein wie möglich, aber so groß wie fachlich erforderlich, zu halten.
Die Koordinierungsgruppen haben keine Führungsaufgaben oder sonstigen Befugnisse. Die fachlichen Zuständigkeiten der beteiligten Behörden bleiben unberührt.

2.1.1   Koordinierungsgruppe Bayern

Der Koordinierungsgruppe Bayern gehören an:
Vertreter der Staatsministerien, deren Zuständigkeitsbereich durch die jeweilige Gefährdungslage bzw. das jeweilige Ereignis berührt ist
bei Bedarf Vertreter der Staatskanzlei
Vertreter der Organisationen und sonstigen Stellen, die mit ihrem Sachverstand und ihren technischen oder materiellen Hilfemöglichkeiten zur Bewältigung der jeweiligen Gefährdungslage bzw. des jeweiligen Ereignisses beitragen können.

2.1.2   Koordinierungsgruppen auf Ebene der kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften

Macht die Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen oder anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse auch auf Ebene der kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften eine Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen erforderlich, wird diesen empfohlen, eine Koordinierungsgruppe entsprechend Nr. 2.1 einzurichten.

2.2   Koordinierungsstellen

Für die Geschäftsführung der Koordinierungsgruppen sind Koordinierungsstellen einzurichten.

2.2.1   Aufgaben

Die Koordinierungsstelle hat u. a. die Aufgabe, die Koordinierungsgruppe einzuberufen. Sie hat ferner sicherzustellen, dass
geeignete Räume für Lagebesprechungen bereitstehen,
die benötigten Kommunikationsmittel vorgehalten oder kurzfristig bereitgestellt werden,
Niederschriften über die Ergebnisse der Sitzungen und Lagebesprechungen der Koordinierungsgruppe gefertigt und den Teilnehmern zugeleitet werden,
wichtige Informationen und Entscheidungen an die (politische) Spitze ihrer Behörde weitergeleitet werden,
ein Einsatztagebuch (Ablaufkalender) geführt wird und
bei Bedarf die Versorgung der Koordinierungsgruppe gewährleistet ist.
Die Aufgaben der für die behördeninterne Organisation zuständigen Stellen bleiben unberührt.

2.2.2   Organisation

Die Koordinierungsstellen sind
bei den Staatsministerien,
bei den Regierungen und
bei den Kreisverwaltungsbehörden
einzurichten.
Soweit kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Koordinierungsgruppen einrichten (Nr. 2.1.2), regeln sie die Geschäftsführung selbst.

2.2.3   Erreichbarkeit

Die Erreichbarkeit der Mitarbeiter der Koordinierungsstellen außerhalb der Dienstzeit ist sicherzustellen.

2.3   Einberufung der Koordinierungsgruppen

2.3.1   Ansprechpartner Koordinierungsgruppe

Um eine jederzeitige Einberufung der Koordinierungsgruppen auf allen Ebenen zu ermöglichen, benennen die Staatsministerien, sonstigen Behörden und Stellen und die vorrangig infrage kommenden Organisationen den Koordinierungsstellen „Ansprechpartner Koordinierungsgruppe“. Die Koordinierungsstellen führen entsprechende Erreichbarkeitsverzeichnisse. Die Koordinierungsstelle im Staatsministerium des Innern führt das Erreichbarkeitsverzeichnis der Ansprechpartner der Koordinierungsgruppe Bayern und stellt es den anderen Staatsministerien und der Staatskanzlei zur Verfügung.

2.3.2   Zuständigkeit

Bei akuten Gefährdungslagen und anderen koordinierungsbedürftigen Ereignissen veranlasst das unmittelbar betroffene Ressort die Einberufung der Koordinierungsgruppe über seine Koordinierungsstelle unter Mitteilung von Termin, Tagungsort und Anlass. Auf Ebene der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden sind diese zuständig.

2.3.3   Jährliche Besprechung

Zur gegenseitigen Information sollen die Koordinierungsstellen mindestens einmal jährlich die Ansprechpartner ihrer Koordinierungsgruppe (Nr. 2.3.1) zu einer Besprechung einladen.
Zur jährlichen Besprechung der Ansprechpartner „Koordinierungsgruppe Bayern“ lädt die Koordinierungsstelle im Staatsministerium des Innern ein.

2.4   Vorsitz in der Koordinierungsgruppe

2.4.1   Vorsitz bei konkreten Gefährdungslagen oder koordinierungsbedürftigen Ereignissen

Bei konkreten Gefährdungslagen oder koordinierungsbedürftigen Ereignissen hat den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe Bayern der anwesende ranghöchste Beamte des überwiegend betroffenen Staatsministeriums oder Fachbereichs, in den Koordinierungsgruppen der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden der Behördenleiter oder die von ihm bestimmte Person.

2.4.2   Vorsitz bei der jährlichen Besprechung

In den Fällen der Nr. 2.3.3 (jährliche Besprechung) übernimmt den Vorsitz der Leiter der Koordinierungsstelle oder dessen Vertreter; im Fall der Nr. 2.3.3 Abs. 2 ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern.

2.4.3   Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende legt in Abstimmung mit den Teilnehmern den Besprechungstermin, den Tagungsort und die Tagesordnung fest, leitet die Beratungen und trifft organisatorische Entscheidungen für die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe.