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VwAoFlag
Text gilt ab: 01.12.2011
Fassung: 04.12.2001
§ 6
(1) Die Dienstflagge des Ministerpräsidenten und seines Stellvertreters besteht aus einem Rechteck in der Größe 30 x 30 cm und enthält auf weißem, von einer 5 cm breiten blauen Borte eingefassten Tuch auf beiden Seiten in der Mitte das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.
Dienstflagge des Ministerpräsidenten und seines Stellvertreters
(2) Die Dienstflagge der Staatsminister und Staatssekretäre besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe 25 x 25 cm und enthält in der Mitte auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.
Dienstflagge der Staatsminister und Staatssekretäre
(3) 1Die Dienstflagge des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund und der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Rechnungshofs besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe von 18 cm Höhe und 25 cm Breite. 2Die Dienstflagge enthält in 5 cm Abstand von der Flaggenstange auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 5,5 x 7 cm.
Dienstflagge des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern