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Text gilt ab: 01.12.2011
Fassung: 04.12.2001
§ 2
(1) 1Die von Staatsbehörden ganz oder überwiegend benutzten Gebäude und Anlagen werden ohne besondere Anordnung beflaggt am
1.
Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
2.
Feiertag der Arbeit (1. Mai),
3.
Europatag (9. Mai),
4.
Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
5.
Jahrestag des 17. Juni 1953,
6.
Jahrestag des 20. Juli 1944,
7.
Tag der Heimat (erster Sonntag im September, es sei denn, vom Ministerpräsidenten wird die Beflaggung für einen anderen Tag angeordnet),
8.
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
9.
Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Adventssonntag),
10.
Jahrestag des Volksentscheids über die Annahme der Verfassung (1. Dezember),
11.
Tag einer allgemeinen Wahl zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament.
2Sollte örtlich der Tag der Heimat an einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Tag begangen werden, so ist auch an diesem Tag zu beflaggen.
(2) Aus besonderen Anlässen wird die allgemeine Beflaggung der in Absatz 1 genannten Gebäude angeordnet
1.
vom Ministerpräsidenten:
bei politischem Anlass von überörtlicher Bedeutung,
bei allgemeinem Anlass von überörtlicher, über den Bereich eines Regierungsbezirks hinausgehender Bedeutung,
für die Landeshauptstadt München auch in allen anderen Fällen;
2.
von den Regierungen:
bei politischem Anlass von örtlicher Bedeutung,
bei allgemeinem Anlass von überörtlicher Bedeutung,
bei allgemeinem Anlass von örtlicher Bedeutung an den Regierungssitzen,
wenn die Anordnung nicht nach Nummer 1 dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist;
3.
von den Kreisverwaltungsbehörden
in den übrigen Fällen.
(3) Die Beflaggung ist auf Fälle zu beschränken, die eine amtliche Anteilnahme rechtfertigen.
(4) In Zweifelsfällen haben die in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Behörden dem Staatsministerium des Innern zu berichten, das im Einvernehmen mit der Staatskanzlei entscheidet.
(5) Den Gebietskörperschaften und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, in den Fällen der Absätze 1 und 2 ebenfalls ihre Dienstgebäude zu beflaggen.
(6) 1Die Gebäude der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie der Regierungen und der Obergerichte werden an allen Tagen beflaggt (Dauerbeflaggung). 2Die Staatsministerien können bestimmen, dass die Gebäude weiterer Zentral- und Mittelbehörden sowie sonstiger Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich dauerhaft beflaggt werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann darüber hinaus anordnen, dass staatliche Schlösser und Residenzen an allen Tagen beflaggt werden.
(7) 1Die Beflaggung beginnt um 7 Uhr und endet regelmäßig bei Eintritt der Dunkelheit. 2Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage oder erfolgt eine Dauerbeflaggung, ist eine Beflaggung auch nachts zulässig.