VwAoFlag
Text gilt ab: 01.12.2011
Fassung: 04.12.2001
§ 1
(1) Bayerische Staatsflaggen sind die Streifenflagge und die Rautenflagge; Streifenflagge und Rautenflagge stehen einander gleich.
(2) Die Streifenflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben, oben weiß, unten blau.
(3) 1Die Rautenflagge enthält mindestens einundzwanzig weiße und blaue Rauten (Wecken); die von den Rändern der Flagge angeschnittenen Rauten werden mitgezählt. 2Je nach Größe und Form der Flaggen kann sich die Anzahl der Rauten erhöhen. 3In jedem Fall ist aber die rechte obere Ecke des Flaggentuchs für eine angeschnittene weiße Raute bestimmt (vgl. Abbildung des kleinen bayerischen Staatswappens).