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Text gilt ab: 01.01.2015
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Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsvollzugsbekanntmachung - VollzBekDWV)

FMBl. 2014 S. 171


2032.6-F
Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten
(Dienstwohnungsvollzugsbekanntmachung – VollzBekDWV)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 10. November 2014 Az.: 24 - VV 2800 - 1/1
Zum Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung – DWV) vom 28. November 1997 (GVBl S. 866, BayRS 2030-2-30-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2014 (GVBl S. 106), wird Folgendes erlassen:

1. Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

1.1 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses (zu § 4 DWV)

1Der Dienstvorgesetzte kann die Beamten anweisen, eine angemessene Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern (Art. 74 BayBG). 2Auf die Belange schwerbehinderter Beamten oder Beamten mit schwerbehinderten Angehörigen ist Rücksicht zu nehmen. 3Als Nebenbestimmung der Anweisung ist auf diese Bekanntmachung zu verweisen. 4Der Dienstvorgesetzte veranlasst mit der Anweisung auch die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nach § 6 DWV; dabei sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang stets die vollen Bezüge anzusetzen.
5Einrichtung und Zuweisung von Dienstwohnungen werden allein von dienstlichen Bedürfnissen bestimmt; ausschließlich fiskalische Gründe rechtfertigen keine Zuweisung (Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung).

1.2 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses (zu § 11 DWV)

1Das Dienstwohnungsverhältnis ist status- und dienstpostenakzessorisch. 2Es endet mit der Pensionierung, der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder mit dem Tod des Dienstwohnungsinhabers, im Übrigen mit Ende oder Aufhebung der Zuweisung z.B. wegen Umsetzung auf einen anderen Dienstposten oder Beurlaubung.

2. Nutzung der Dienstwohnung

2.1 Übergabe der Dienstwohnung

1Die Dienstwohnung muss sich bei Übergabe in einem zum ordnungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befinden und ist während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses in diesem Zustand zu erhalten. 2Auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen in staatseigenen Dienstwohnungen vom 18. Juni 2014 (FMBl S. 142) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 3Über die Übergabe der Dienstwohnung hat die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle (vgl. Nr. 3.1) spätestens zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses eine Niederschrift zu fertigen; dem Dienstwohnungsinhaber ist eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine etwaige Hausordnung auszuhändigen. 4Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle,
2.
Beschäftigungsdienststelle,
3.
Lage der Dienstwohnung,
4.
Tag der Übergabe und des Einzugs,
5.
Ausstattung der Wohnung,
6.
festgestellte Mängel,
7.
Schlüsselübergabe,
8.
Zählerstände.
5Sofern die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle entsprechende Vordrucke zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.

2.2 Benutzung der Dienstwohnung

1Die Dienstwohnungsinhaber sind verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu benutzen. 2Teile der Dienstwohnung dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigungsdienststelle untervermietet oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. 3Die Einwilligung bedarf des Einvernehmens der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle sowie der Festsetzungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 2 DWV) und ist davon abhängig zu machen, dass die Begrenzung auf die höchste Dienstwohnungsvergütung ganz oder teilweise entfällt.

2.3 Veränderung der Dienstwohnung

1Um-, An- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigungsdienststelle im Einvernehmen mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle zulässig.
2Die Dienstwohnungsinhaber haben auf Verlangen der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle bei der Rückgabe der Dienstwohnung Einrichtungen, mit denen sie die Dienstwohnung versehen haben, wegzunehmen und den früheren Zustand wieder herzustellen. 3Soweit kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme besteht, kann die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle wahlweise verlangen, dass die Einrichtungen in den Dienstwohnräumen gegen Wertersatz zurückgelassen werden.

2.4 Mängelanzeige

Dienstwohnungsinhaber sind verpflichtet, Schäden an der Dienstwohnung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.5 Duldungspflichten bei Instandhaltung und Modernisierung

1Dienstwohnungsinhaber haben Einwirkungen auf die Dienstwohnung zu dulden, die zur Instandhaltung der Dienstwohnräume oder des Gebäudes erforderlich sind. 2Eine Minderung der Dienstwohnungsvergütung oder Schadenersatz ist nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit zulässig.
3Um die Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten festzustellen, sind die Beauftragten der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle berechtigt, die Dienstwohnräume nach vorheriger Ankündigung zu betreten.
4Maßnahmen zur Verbesserung der Dienstwohnung oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser sowie der Umgestaltung des Gebäudes haben Dienstwohnungsinhaber zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahmen für sie oder ihre Familien eine Härte bedeuten würden, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Dienstherrn nicht zu rechtfertigen ist.

2.6  Rücknahme

1Der Dienstvorgesetzte veranlasst die Rücknahme der Dienstwohnung. 2Bei der Rücknahme hat die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle eine Niederschrift entsprechend Nr. 2.1 zu erstellen, insbesondere sind Mängel und Beschädigungen festzuhalten, die von den bisherigen Bewohnern der Dienstwohnung zu vertreten sind.
3Dienstwohnungsinhaber sind verpflichtet, die Dienstwohnräume bei Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses gereinigt zurückzugeben.

3. Sonstige Bestimmungen

3.1 Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle

1Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle (vgl. Art. 9a Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2005/2006) ist für die Aufsicht der Dienstwohnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Wohnungen, die der Freistaat Bayern an Dritte verpachtet und für die Zwecke einer Nutzung als Dienstwohnung wieder angemietet hat, nehmen die jeweiligen Wohnungsunternehmen diese Aufgaben wahr. 3Das Dienstwohnungsverhältnis zwischen Beschäftigungsdienststelle und Dienstwohnungsinhaber bleibt davon unberührt.

3.2 Hausordnung

Für jedes Gebäude, in dem sich eine Dienstwohnung befindet, kann die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle bei Bedarf in Anlehnung an die bestehenden örtlichen Verhältnisse eine Hausordnung erlassen.

3.3 Wohnungsblatt

Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle hat über jede Dienstwohnung und das Zubehör für das jeweilige Dienstwohnungsverhältnis ein Wohnungsblatt mit den objektbezogenen Daten (insbesondere Lage, Größe und Ausstattung, Zahl der Räume, Baujahr, örtlicher Netto-Mietwert, Betriebskostenvorauszahlung und Feststellungszeitpunkt) zu führen, dem ein maßstabsgetreuer Grundriss beizufügen ist.

4. Schlussbestimmungen

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten vom 28. November 1997 (FMBl S. 285, StAnz Nr. 50) außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor