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BayVollstrVV
Text gilt ab: 16.03.2020
Fassung: 20.10.2015
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Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
(Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung – BayVollstrVV)
Vom 20. Oktober 2015
(GVBl S. 385)
BayRS 2032-2-1-F

Vollzitat nach RedR: Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung (BayVollstrVV) vom 20. Oktober 2015 (GVBl. S. 385, BayRS 2032-2-1-F), die durch Verordnung vom 8. September 2020 (GVBl. S. 554) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 14 Satz 2 Halbsatz 2 und des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Gerichtsvollzieher
(1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 15 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
(2) 1Die Amtsgerichte setzen für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Vergütung fest. 2Die steuerliche Berücksichtigung dieser Vergütung erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.
§ 2
Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung, die zu mindestens 30 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden, erhalten eine monatliche Vergütung. 2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft basierend auf einem Höchstbetrag. 3Dieser beläuft sich
1.
für Beamtinnen und Beamte in einer zentralen Pfandverwertungsstelle
a)
auf 75 € für Versteigerer,
b)
ansonsten auf 40 €,
2.
im Übrigen auf 150 €.
(2) 1Bei einer Unterbrechung der Verwendung im Außendienst aus von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Gründen wird die Vergütung weitergewährt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für einen Erholungsurlaub oder eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat.
§ 3
Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von
1.
0,75 € für jede auf Grund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen – Versteigerung, freihändiger Verkauf – vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
0,5 % der von der Vollziehungsbeamtin und dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge; hierbei werden auch die von der Vollziehungsbeamtin und vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Geldbeträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
2Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf den Betrag von 28 € nicht übersteigen. 3In besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) 1Soweit die Vergütung nach Abs. 1 einen Grenzbetrag von 1 800 € jährlich überschreitet, verbleiben der Beamtin oder dem Beamten 40 % des Mehrbetrags. 2Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. 3Dabei sind als anteilige Grenzbeträge monatlich 150 € oder vierteljährlich 450 € zugrunde zu legen.
(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund der ihr oder ihm eine Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Grenzbetrag nach Abs. 2 entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein Dreißigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags abzuziehen. 2Die Dauer des Erholungsurlaubs, Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge, einer Erkrankung einschließlich Kur, einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge, einer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder einer Dienstreise sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
(4) Der Grenzbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um die Hälfte des Betrags nach Abs. 3 für jeden Kalendertag, für den eine Beamtin oder ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Beamtin oder eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für eine im Vollstreckungsdienst tätige Beamtin oder für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.
§ 4
Vollziehungsbeamte der Justiz
(1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Justiz, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
(2) 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2An die Stelle der obersten Dienstbehörde treten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.
§ 5
Abgeltung von Aufwendungen
(1) 1Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. 2Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
München, den 20. Oktober 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer