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BayVollstrVV
Text gilt ab: 16.03.2020
Fassung: 20.10.2015
§ 5
Abgeltung von Aufwendungen
(1) 1Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. 2Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.