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BayVollstrVV
Text gilt ab: 16.03.2020
Fassung: 20.10.2015
§ 4
Vollziehungsbeamte der Justiz
(1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Justiz, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
(2) 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2An die Stelle der obersten Dienstbehörde treten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.