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BayVollstrVV
Text gilt ab: 16.03.2020
Fassung: 20.10.2015
§ 3
Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von
1.
0,75 € für jede auf Grund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen – Versteigerung, freihändiger Verkauf – vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
0,5 % der von der Vollziehungsbeamtin und dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge; hierbei werden auch die von der Vollziehungsbeamtin und vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Geldbeträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
2Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf den Betrag von 28 € nicht übersteigen. 3In besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) 1Soweit die Vergütung nach Abs. 1 einen Grenzbetrag von 1 800 € jährlich überschreitet, verbleiben der Beamtin oder dem Beamten 40 % des Mehrbetrags. 2Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. 3Dabei sind als anteilige Grenzbeträge monatlich 150 € oder vierteljährlich 450 € zugrunde zu legen.
(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund der ihr oder ihm eine Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Grenzbetrag nach Abs. 2 entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein Dreißigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags abzuziehen. 2Die Dauer des Erholungsurlaubs, Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge, einer Erkrankung einschließlich Kur, einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge, einer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder einer Dienstreise sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
(4) Der Grenzbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um die Hälfte des Betrags nach Abs. 3 für jeden Kalendertag, für den eine Beamtin oder ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Beamtin oder eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für eine im Vollstreckungsdienst tätige Beamtin oder für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.