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BayVollstrVV
Text gilt ab: 16.03.2020
Fassung: 20.10.2015
§ 2
Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung, die zu mindestens 30 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden, erhalten eine monatliche Vergütung. 2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft basierend auf einem Höchstbetrag. 3Dieser beläuft sich
1.
für Beamtinnen und Beamte in einer zentralen Pfandverwertungsstelle
a)
auf 75 € für Versteigerer,
b)
ansonsten auf 40 €,
2.
im Übrigen auf 150 €.
(2) 1Bei einer Unterbrechung der Verwendung im Außendienst aus von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Gründen wird die Vergütung weitergewährt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für einen Erholungsurlaub oder eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat.