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BayVollstrVV
Text gilt ab: 16.03.2020
Fassung: 20.10.2015
§ 1
Gerichtsvollzieher
(1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 15 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
(2) 1Die Amtsgerichte setzen für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Vergütung fest. 2Die steuerliche Berücksichtigung dieser Vergütung erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.