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BayVkV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 8
Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, ist
1.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit aus brennbaren Baustoffen zulässig,
2.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend,
3.
in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen,
4.
in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig
herzustellen.
(2) Bedachungen ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre müssen bei Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen sind
1.
in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2.
in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen zulässig; sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
2 Art. 30 Abs. 1 BayBO ist für Bedachungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.