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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 4
Außenwände
Außenwände sind herzustellen
- 1.
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in erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind,
- 2.
-
in sonstigen Verkaufsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind.