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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 3
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind
- 1.
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in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig,
- 2.
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in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen,
- 3.
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in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.