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BayVkV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 3
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind
1.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig,
2.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen,
3.
in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.