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BayVkV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 32
Übergangsvorschriften
Auf am 31. Dezember 1997 bestehende Verkaufsstätten sind nur § 10 Abs. 8 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden.