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BayVkV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 28
Stellplätze für Menschen mit Behinderung
1Mindestens drei v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sein. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.