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                            Text gilt ab: 31.12.2022
                        
                        
                            Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
                        
                        
                            Fassung: 06.11.1997
                        
                        § 22
           Lage der Verkaufsräume 
          
         1Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. 2Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.