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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 21
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Störung der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
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Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
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Stufenbeleuchtung und der Hinweisschilder auf Ausgänge,
- 3.
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Sprinkleranlagen,
- 4.
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Rauchabzugsanlagen,
- 5.
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Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse,
- 6.
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Brandmeldeanlagen,
- 7.
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Alarmierungseinrichtungen.