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BayVkV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 18
Sicherheitsbeleuchtung
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben
1.
in Verkaufsräumen,
2.
in Rettungswegen,
3.
in Arbeits- und Pausenräumen,
4.
in Toilettenräumen,
5.
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
6.
für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.