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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 17
Beheizung
Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.