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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 12
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.
(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
(3) 1Treppenraumerweiterungen müssen
1.
die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
2.
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
3.
mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.