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BayVkV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 11
Treppen
(1) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. 2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(2) 1Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. 2Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.
(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
1.
eine Nutzfläche von nicht mehr als 100 m2 haben oder
2.
eine Nutzfläche von mehr als 100 m2, aber nicht mehr als 500 m2 haben, wenn diese Treppen im Zug nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.
(4) 1Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. 2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Absatz 3.
(5) 1Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein; sie sind über Treppenabsätze fortzuführen.