Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2005
Fassung: 04.05.2000
§ 2
Aufgabe
(1) 1Aufgabe der Virtuellen Hochschule Bayern ist es, die Entwicklung und Verbreitung von multimedialen Lehr- und Lernelementen zum Zwecke der Unterstützung der Präsenzlehre, des netzgestützten Einsatzes sowie des Einsatzes auf Datenträgern für den Bereich des Studiums zu fördern. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe obliegt der Virtuellen Hochschule Bayern insbesondere
1.
der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen über die Erstellung, Pflege und Bereitstellung der Lehr- und Lernelemente und deren Verwertung durch die Virtuelle Hochschule Bayern,
2.
die Unterstützung und Koordinierung des Einsatzes der Lehr- und Lernelemente durch die Trägerhochschulen,
3.
die Unterstützung aller Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der gemäß Nr. 2 eingesetzten Lehr- und Lernelemente durch die Trägerhochschulen,
4.
die Koordinierung des Zugangs von Studenten und sonstigen Nutzern zu den Lehr- und Lernelementen sowie die Koordinierung der Betreuung der Lehr- und Lernelemente,
5.
die Wahrnehmung der Nutzungsrechte aus den Lehr- und Lernelementen, soweit diese ihr übertragen wurden, und
6.
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die hochschulübergreifende Verbreitung des Lehrangebots.
(2) Zur Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit wirkt die Virtuelle Hochschule Bayern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe mit andern Hochschulen und sonstigen Einrichtungen zusammen.