Inhalt

AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 9
Bewertung der Auswahlprüfungen
(1) Die Bewertung der Prüfungsaufgaben erfolgt nach Punkten.
(2) Bei der Bewertung der Auswahlprüfung sind die in der jeweils geltenden Fassung der Allgemeinen Prüfungsordnung bezeichneten Noten mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass Zwanzigstelnoten auf der Grundlage der Punktebewertung der Prüfungsaufgaben erteilt werden.
(3) Soweit ein Bewerber an der Auswahlprüfung nur teilweise teilnimmt, werden die bearbeiteten Teile bewertet.