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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 8
Nachweis der Schulnoten
(1) Die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Schulnoten sind bis zu einem vom Prüfungsamt jeweils festzusetzenden Termin durch schriftliche oder elektronische Bescheinigung der Schule nachzuweisen.
(2) Bewerber, bei denen der Nachweis gemäß Abs. 1 nicht bis zum festgesetzten Termin vorliegt, werden unabhängig von der Teilnahme an der Auswahlprüfung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.