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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 7
Gestaltung der Auswahlverfahren
Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen und die schulischen Leistungen in bestimmten Fächern (§§ 16 und 18) nachzuweisen, die im Rahmen der nach § 5 geforderten Schulbildung erzielt wurden.