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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 6
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
Für die Auswahlverfahren gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.