AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 4
Prüfungsausschüsse und Aufgabenerstellung für die Auswahlprüfungen
(1) Für die Auswahlprüfungen im Rahmen der Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 besteht jeweils ein Prüfungsausschuss.
(2) 1Die Prüfungsausschüsse sind besetzt mit dem Generalsekretär des Landespersonalausschusses und dem für das Auswahlverfahren zuständigen Referatsleiter bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses sowie je elf weiteren Mitgliedern, die vom Landespersonalausschuss jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. 2Jedem Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zugeordnet.
(3) Für die Auswahlprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 1 Abs. 2 bestellt der Landespersonalausschuss auf Vorschlag der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Familie, Arbeit und Soziales sowie aller kommunalen Spitzenverbände jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.
(4) 1Für die Auswahlprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 1 Abs. 1 bestellt der Landespersonalausschuss für jeden Fachbereich der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), für den das Auswahlverfahren durchgeführt wird, auf Vorschlag der gemäß Art. 2 Satz 3 des HföD-Gesetzes (HföDG) in Verbindung mit Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG zuständigen Staatsministerien, des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie der kommunalen Spitzenverbände jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. 2Weiteres Mitglied ist der Präsident der HföD.
(5) 1Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führt der Generalsekretär des Landespersonalausschusses. 2Der Vorsitzende wird von dem Referatsleiter der Geschäftsstelle vertreten, der für das Auswahlverfahren zuständig ist.
(6) Die Vertretung des Referatsleiters, der für das Auswahlverfahren zuständig ist, richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses.
(7) Bei der Erstellung der Aufgaben für die Auswahlprüfungen leistet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Prüfungsausschüssen Amtshilfe; soweit es die Sachlage erfordert, beteiligt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hierbei das Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung.