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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 2
Zweck der Auswahlverfahren
Die Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 sollen zeigen, ob die Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Aufgeschlossenheit für Gegenwartsfragen, ihrer Fähigkeiten und ihres Arbeitsverhaltens die Eignung für den Vorbereitungsdienst in der jeweiligen Qualifikationsebene besitzen.