AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 18
Schulische Leistungen
(1) 1Für das Auswahlverfahren werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer vom Bewerber zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. 2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus den Noten im Fach Deutsch, in der vom Bewerber zu wählenden Fremdsprache sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.
(2) 1Bei Bewerbern, die bei der Antragstellung den nach § 5 Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 2Sofern Bewerber diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor dem Termin der Auswahlprüfung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen. 3Soweit die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase eines Gymnasiums zugrunde zu legen sind, sind die vor dem Termin der Auswahlprüfung erzielten Leistungen aus den Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase maßgebend.
(3) 1Sofern ein maßgebendes Zeugnis keine Bewertung in einem für das Auswahlverfahren zu berücksichtigenden Fach (Abs. 1 Satz 1) enthält, ist insoweit auf ein Zeugnis abzustellen, das dem maßgebenden Zeugnis unmittelbar vorausgeht. 2Fehlt die Bewertung im Fach Deutsch, hat der Bewerber in diesem Fach an der Abschlussprüfung einer Fachoberschule teilzunehmen; die hierbei erzielte Note zählt als Note des Faches Deutsch.