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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 16
Schulische Leistungen
(1) 1Für das Auswahlverfahren werden als schulische Leistungen die Noten der Fächer Deutsch sowie Mathematik oder Rechnungswesen berücksichtigt. 2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Aus der Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik oder Rechnungswesen ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.
(2) 1Bei Bewerbern, die am Tag der Auswahlprüfung den nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 2Sofern Bewerber diesen Bildungsabschluss bis zur Auswahlprüfung noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor dem Termin der Auswahlprüfung erteilten Zeugnis zu berücksichtigen. 3Das Prüfungsamt kann die Einbeziehung von nach dem Prüfungstag ausgestellten Zeugnissen bis zu einem gesondert festzulegenden Termin zulassen. 4Bei Bewerbern, die neben einem schon vorhandenen Bildungsabschluss einen weiteren nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss erwerben, gelten Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Wer neben dem Zeugnis nach Abs. 2 Satz 1 weitere Abschlusszeugnisse besitzt, die als Vorbildungsvoraussetzung anerkannt werden, kann wählen, aus welchem der Zeugnisse die Noten zu entnehmen sind. 2Soweit von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, können die Noten jedoch nur einheitlich aus einem der Zeugnisse berücksichtigt werden. 3Die getroffene Wahl ist für die jeweils laufende Prüfung verbindlich.
(4) 1Fehlt in dem maßgebenden Zeugnis die Bewertung im Fach Deutsch, hat sich der Bewerber der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses im Fach Deutsch zu unterziehen; die hierbei erzielte Note zählt als Note des Faches Deutsch. 2Fehlt die Bewertung im Fach Mathematik oder Rechnungswesen, ist die Note des Faches Wirtschaftsrechnen oder Fachrechnen heranzuziehen.