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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 14
Wiederholungsmöglichkeit, Geltungsdauer
1Die Bewerber können an den Auswahlverfahren wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. 2Ein Auswahlverfahren hat grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses.