Inhalt

AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 13
Rangliste und Zuweisung, Prüfungszeugnis
(1) 1Nach Abschluss eines Auswahlverfahrens erstellt das Prüfungsamt (§ 3 Abs. 1 Satz 2) eine Rangliste der Bewerber, die erfolgreich am jeweiligen Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2Bei gleichem Gesamtergebnis entscheidet über die Reihenfolge in der Rangliste die Note in der Auswahlprüfung. 3Teilnehmer mit gleicher Note in der Auswahlprüfung erhalten insoweit den gleichen Rang.
(2) 1Die Bewerber für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der Bewerber für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten, der Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, und der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen, sowie die Soldaten auf Zeit, die nach §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) eingliederungsberechtigt sind und die sich um eine Vorbehaltstelle bewerben, werden den Verwaltungen durch das Prüfungsamt auf Grund des gemeldeten Bedarfs in der Reihenfolge der Rangliste zugewiesen (Zuweisungslisten). 2Soweit keine Zuweisung erfolgt, werden den ausbildenden Verwaltungen und der Vormerkstelle gesonderte Listen mit der Rangfolge ihrer Bewerber übermittelt (Sonderlisten). 3Den Verwaltungen, denen Bewerber zugewiesen wurden, wird für zusätzliche Einstellungen eine ergänzende Liste (Ersatzliste) zur Verfügung gestellt. 4Die Übermittlung der Zuweisungs-, Sonder- und Ersatzlisten an die Verwaltungen kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(3) 1Die Teilnehmer erhalten über das von ihnen erzielte Gesamtergebnis ein Zeugnis. 2Zugleich sollen sie darüber unterrichtet werden, ob sie in die Zuweisungslisten aufgenommen werden konnten.