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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 12
Nichtbestehen des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn
der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,
der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder
die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.