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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
(VfGHG)
Vom 10. Mai 1990
(GVBl. S. 122, 231)
BayRS 1103-1-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Einrichtung und Zuständigkeit
Art. 1 Sitz
Art. 2 Zuständigkeit
Zweiter Teil Zusammensetzung und Organisation
Art. 3 Besetzung
Art. 4 Wahl der Verfassungsrichter
Art. 5 Wählbarkeit
Art. 6 Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder
Art. 7 Vereidigung
Art. 8 Vorrang der Amtsausübung
Art. 9 Ausschließung und Ablehnung
Art. 10 Geschäftsverteilung
Art. 11 Generalsekretär
Art. 12 Befugnisse außerhalb der Sitzung; Vertretung des Präsidenten und des Generalsekretärs
Art. 13 Geschäftsstelle
Dritter Teil Verfahren
Kapitel I Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 14 Antragstellung
Art. 15 Zustellung, Ladung
Art. 16 Verfahrensbevollmächtigte
Art. 17 Fristen, Wiedereinsetzung
Art. 18 Amts- und Rechtshilfe
Art. 19 Akteneinsicht
Art. 20 Terminierung, Sitzungsort
Art. 21 Berichterstatter
Art. 22 Mündliche Verhandlung
Art. 23 Beweisaufnahme
Art. 24 Beratung, Abstimmung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache
Art. 25 Entscheidung
Art. 26 Einstweilige Anordnung
Art. 27 Kosten
Art. 28 Prozeßkostenhilfe, Kostenfestsetzung, Gegenstandswert
Art. 29 Bindungswirkung der Entscheidung, Vollzug
Art. 30 Ergänzende Bestimmungen
Kapitel II Besondere Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1)
1. Unterabschnitt Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
Art. 31 Erhebung der Anklage
Art. 32 Rücktritt und Entlassung des Anzuklagenden; Auflösung des Landtags
Art. 33 Zurücknahme der Anklage
Art. 34 Mehrere Angeklagte
Art. 35 Aussetzung des Verfahrens
Art. 36 Zustellung der Anklageschrift
Art. 37 Voruntersuchung
Art. 38 Mündliche Verhandlung
Art. 39 Gang der mündlichen Verhandlung
Art. 40 Urteil
Art. 41 Verkündung des Urteils; Zustellung
Art. 42 Sonstige Verfahrensvorschriften
Art. 43 Wiederaufnahme des Verfahrens
2. Unterabschnitt Anklagen gegen Abgeordnete
Art. 44 Verfahren
3. Unterabschnitt
Art. 45
2. Abschnitt Entscheidungen über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 2 Nr. 2)
Art. 46 Antrag
Art. 47 Verfahren
3. Abschnitt Entscheidungen über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag (Art. 2 Nr. 3)
Art. 48 Antrag, Verfahren
4. Abschnitt Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen; Meinungsverschiedenheiten über Verfassungsänderung (Art. 2 Nrn. 4 und 8)
Art. 49 Verfahren, Zustellung
5. Abschnitt Richtervorlagen (Art. 2 Nr. 5)
Art. 50 Verfahren, Zustellung
6. Abschnitt Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)
Art. 51 Inhalt und Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde; Frist
Art. 52 Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums
Art. 53 Verfahren
Art. 54 Inhalt der Entscheidung
7. Abschnitt Popularklagen (Art. 2 Nr. 7)
Art. 55 Popularklage
Vierter Teil Änderungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 56 Änderung von Vorschriften
Art. 57 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsregelung

Erster Teil Einrichtung und Zuständigkeit

Art. 1
Sitz
Der Verfassungsgerichtshof besteht beim Oberlandesgericht München.
Art. 2
Zuständigkeit
Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig zur Entscheidung
1.
über Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 Abs. 1 der Verfassung),
2.
über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 62 der Verfassung),
3.
über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 63 der Verfassung),
4.
über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans (Art. 64 der Verfassung),
5.
über Richtervorlagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 65 der Verfassung),
6.
über Verfassungsbeschwerden (Art. 66 der Verfassung),
7.
über Popularklagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 98 Satz 4 der Verfassung),
8.
über Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung),
9.
in den übrigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Art. 67 der Verfassung).
Art. 3
Besetzung
(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern.
(2) 1An den einzelnen Verfahren wirken mit:
1.
in den Fällen des Art. 2 Nr. 1 der Präsident, acht berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weitere Mitglieder,
2.
in den Fällen des Art. 2 Nrn. 5, 7 und 8 und, wenn der Organstreit die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift betrifft, auch im Fall des Art. 2 Nr. 4, der Präsident und acht berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören,
3.
in den übrigen Fällen der Präsident, drei berufsrichterliche Mitglieder, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf weitere Mitglieder.
2Für die Verfahrensarten im Sinn des Satzes 1 können im Geschäftsverteilungsplan jeweils mehrere Spruchgruppen gebildet werden. 3Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gehört mindestens einer Spruchgruppe an.
(3) 1Kommt der Verfassungsgerichtshof in einem vor ihm anhängigen anderen Verfahren in der Zusammensetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 zu der Auffassung, daß eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts verfassungswidrig sei, so hat er über diese Frage in der in Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung vorab zu entscheiden. 2Er hat das bei ihm anhängige Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen. 3Die Entscheidung ist zu begründen und die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsvorschrift zu bezeichnen.
(4) 1Hält eine Spruchgruppe ihre Zuständigkeit nicht für gegeben, gibt sie durch Beschluß das Verfahren an die nach ihrer Ansicht zuständige Spruchgruppe ab. 2Hält sich auch diese nicht für zuständig, bestimmt das Berufsrichterplenum die zuständige Spruchgruppe mit bindender Wirkung; das gleiche gilt, wenn mehrere Spruchgruppen sich für zuständig halten.
(5) 1In den vom Gesetz bestimmten Fällen entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. 2Diese besteht aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, von denen einer dem Verwaltungsgerichtshof angehören muß.
(6) 1Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder bilden das Berufsrichterplenum. 2Es ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder rechtzeitig geladen sind und der Präsident und mindestens die Hälfte der berufsrichterlichen Mitglieder anwesend sind. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 4Das Berufsrichterplenum entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, im Vertretungsfall die seines Vertreters, den Ausschlag.
Art. 4
Wahl der Verfassungsrichter
(1) 1Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. 2Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt. 3Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt. 4Die Sitzungen des Gremiums sind nichtöffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. 5Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet. 6Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. 7Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.
(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter, sofern das Ausscheiden nicht auf einem Verlust der Wählbarkeit beruht.
Art. 5
Wählbarkeit
(1) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wählbar sein. 2Sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. 3Auch die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein.
(3) 1Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen. 2Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein. 3Mit dem Ausscheiden aus dem richterlichen Hauptamt an einem Gericht des Freistaates Bayern endet die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof.
Art. 6
Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder
(1) 1Wird die Wahl eines berufsrichterlichen Mitglieds wegen des Ablaufs der Amtszeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich, unterbreitet der Präsident des Verfassungsgerichtshofs nach Anhörung der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der Staatsregierung für jedes zu wählende berufsrichterliche Mitglied einen Wahlvorschlag. 2Der Vorschlag wird von der Staatsregierung dem Landtag übermittelt.
(2) 1Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, daß er im Fall der Wahl bereit ist, das Amt anzunehmen. 2Das gilt auch für Wahlvorschläge der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags.
Art. 7
Vereidigung
(1) Die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs leisten beim Präsidenten vor ihrer ersten Amtshandlung folgenden Eid:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) 1Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden. 2Erklärt ein Richter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
(3) 1Die Vereidigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gilt für die Dauer ihres Amts. 2Werden sie für eine weitere Amtszeit wiedergewählt, so ist ihre erneute Vereidigung nicht erforderlich.
(4) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und dem Vereidigten zu unterzeichnen ist.
Art. 8
Vorrang der Amtsausübung
1Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht allen anderen Aufgaben vor. 2Der Generalsekretär ist von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt freigestellt. 3Für den Präsidenten und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes sowie des Deutschen Richtergesetzes nicht hinsichtlich ihrer Stellung als Verfassungsrichter.
Art. 9
Ausschließung und Ablehnung
Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sind die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden.
Art. 10
Geschäftsverteilung
(1) 1Vor Ablauf eines Kalenderjahres beschließt das Berufsrichterplenum den Geschäftsverteilungsplan für das neue Kalenderjahr. 2Der Geschäftsverteilungsplan enthält Bestimmungen über Bildung und Besetzung von Spruchgruppen, die Verteilung der Geschäfte und die Vertretung.
(2) Während des Kalenderjahres kann der Präsident den Geschäftsverteilungsplan ändern, soweit das wegen des Ausscheidens oder Eintretens von Mitgliedern erforderlich ist.
(3) Der Geschäftsverteilungsplan und seine Änderungen sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(4) 1Jedes einzelne Verfahren wird in der Zusammensetzung zu Ende geführt, in der es begonnen wurde. 2Es ist begonnen, wenn die Spruchgruppe die Beratung aufgenommen hat. 3Scheidet ein Mitglied nach Beginn des Verfahrens aus oder ist es für längere Zeit verhindert, tritt sein Vertreter an seine Stelle.
Art. 11
Generalsekretär
1Der Präsident ernennt aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu seiner Unterstützung und zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte einen Generalsekretär. 2Die Ernennung zum Generalsekretär gilt für die Dauer der Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. 3Im Fall seiner Wiederwahl kann das Mitglied erneut zum Generalsekretär ernannt werden.
Art. 12
Befugnisse außerhalb der Sitzung; Vertretung des Präsidenten und des Generalsekretärs
(1) 1Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Präsidenten oder nach Anordnung des Präsidenten vom Generalsekretär wahrgenommen. 2Dem Generalsekretär können insbesondere die zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen verfahrensleitenden Befugnisse sowie die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte übertragen werden.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Präsident durch den ersten oder zweiten Vertreter, im Fall auch ihrer Verhinderung von einem der übrigen berufsrichterlichen Mitglieder nach Maßgabe der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.
(3) 1Der Präsident ordnet an, wer den Generalsekretär in dessen Aufgabenbereich außerhalb seines Richteramts vertritt. 2Der Vertreter des Generalsekretärs muß Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein.
Art. 13
Geschäftsstelle
Beim Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Art. 14
Antragstellung
(1) 1Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet. 2Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen, als weitere Beteiligte vorhanden sind.
(2) 1Den übrigen Beteiligten ist vom Verfassungsgerichtshof eine Abschrift des Antrags zu übermitteln. 2Zugleich ist ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb bestimmter Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
Art. 15
Zustellung, Ladung
1Zustellungen und Ladungen geschehen von Amts wegen. 2Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Zustellungen und Ladungen können auch durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein sowie in der Weise bewirkt werden, daß der Urkundsbeamte oder ein anderer damit beauftragter Beamter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.
Art. 16
Verfahrensbevollmächtigte
(1) 1Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 2Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen oder zu bestätigen und kann nachgereicht werden. 3Der Verfassungsgerichtshof kann hierfür eine Frist bestimmen.
(2) 1Erfordert es die Sach- und Rechtslage oder ist der Antragsteller zum Vortrag nicht geeignet, so kann ihm der Verfassungsgerichtshof auftragen, einen Bevollmächtigten nach Absatz 4 Satz 1 zu bestellen. 2Der Verfassungsgerichtshof kann mehreren Beteiligten mit gleichen Interessen die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten auftragen.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(4) 1Als Bevollmächtigte sind zugelassen Rechtsanwälte und Rechtslehrer an Hochschulen allgemein, Vertreter beruflicher, genossenschaftlicher und gewerkschaftlicher Vereinigungen für den von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreis. 2Andere Personen können vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen werden, wenn sie die Vertretung geschäftsmäßig betreiben oder zum geeigneten Vortrag unfähig sind.
(5) In den Fällen, in denen die Vertretung Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vorgeschrieben oder aufgetragen ist, kann nur der Bevollmächtigte rechtswirksam Anträge stellen und rechtsverbindlich Erklärungen abgeben.
(6) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Art. 17
Fristen, Wiedereinsetzung
(1) 1Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(2) 1Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf seinen Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist das geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) 1Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt.
(4) 1Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. 2Wird die Wiedereinsetzung abgelehnt, kann binnen zwei Wochen die Entscheidung der nach Art. 3 Abs. 2 für die Hauptsache zuständigen Spruchgruppe beantragt werden. 3Diese kann über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar entscheiden, wenn sie dabei zugleich über die Hauptsache entscheidet.
(5) Richterliche Fristen können jederzeit verlängert werden.
Art. 18
Amts- und Rechtshilfe
1Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. 2 § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.
Art. 19
Akteneinsicht
(1) 1Die Beteiligten haben das Recht, auf der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs Einsicht in die Akten zu nehmen. 2Ist für einen Beteiligten die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs wegen persönlicher Umstände erheblich erschwert oder unmöglich, so können die Akten an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde zur Einsichtnahme übersandt werden.
(2) 1Ausgenommen von dem Recht auf Akteneinsicht sind Akten oder Aktenstücke, deren Einsichtnahme vom Verfassungsgerichtshof mit dem Staatswohl für unvereinbar erklärt wird. 2Hält der Präsident die Einsichtnahme in Akten oder Aktenstücke mit dem Staatswohl für unvereinbar, so ist diese bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorläufig zu verweigern; dasselbe gilt, wenn der Landtag, die Staatsregierung oder das zuständige Staatsministerium, soweit sie am Verfahren beteiligt sind, die Einsichtnahme mit dem Staatswohl für unvereinbar halten. 3Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist unverzüglich herbeizuführen. 4Er entscheidet in der für die Hauptsache nach Art. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Die Akteneinsicht ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten auch noch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu gewähren, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(4) Ist zu einer Entscheidung eine abweichende Ansicht niedergelegt, erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der Person des Richters, der sie niedergelegt hat.
(5) Anderen Personen als Beteiligten kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Belange der Beteiligten, Dritter, des Staates oder die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.
Art. 20
Terminierung, Sitzungsort
Termin und Ort der Sitzungen werden vom Präsidenten bestimmt.
Art. 21
Berichterstatter
Der Präsident kann für jedes Verfahren aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder der zuständigen Spruchgruppe einen Berichterstatter und, falls er es für geboten erachtet, einen Mitberichterstatter ernennen.
Art. 22
Mündliche Verhandlung
(1) 1Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) 1Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.
(3) 1Nach Aufruf der Sache und Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. 2Hierauf erhalten die Beteiligten Gelegenheit zu ihren Ausführungen und Anträgen. 3Die Antragsteller haben das letzte Wort.
(4) 1Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. 2Das Gericht kann ihre Wiedereröffnung beschließen.
(5) 1Zur mündlichen Verhandlung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zuzuziehen. 2Der Schriftführer nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Im übrigen gelten die §§ 136 bis 139, 141 und 159 bis 164 ZPO entsprechend.
Art. 23
Beweisaufnahme
(1) 1Der Verfassungsgerichtshof erhebt ohne Bindung an Anträge den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis. 2Zur Vorbereitung der Verhandlung kann auch der Präsident außerhalb der Sitzung durch ein berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs als beauftragten Richter Beweise aufnehmen lassen oder zu bestimmten Beweisthemen ein anderes Gericht um die Aufnahme bestimmter Beweise ersuchen.
(2) 1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen unter Mitteilung des Beweisthemas benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten oder richten lassen. 3Über die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Bei Beweisaufnahmen außerhalb der Sitzung entscheidet über eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Fall des § 180 GVG oder die Anordnung von Zwangsmitteln der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung; im übrigen sind richterliche Maßnahmen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gesondert anfechtbar.
(4) Auf die Beweisaufnahme finden im übrigen in den Fällen des Art. 2 Nr. 1 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 24
Beratung, Abstimmung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs anwesend sein.
(2) 1Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stimmen nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. 2Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, stimmt er zuerst; nach ihm stimmt gegebenenfalls der Mitberichterstatter. 3Zuletzt stimmt der Vorsitzende. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere eine solche im Weg des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu wahren.
(5) Im übrigen sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anwendbar.
Art. 25
Entscheidung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet: „Im Namen des Freistaates Bayern“.
(2) 1Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. 2Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung oder in einem späteren, den Beteiligten bekanntgegebenen Termin durch Verlesen der Entscheidungsformel zu verkünden. 3Die Entscheidungsgründe werden bei der Verkündung vorgelesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. 4Die Entscheidung wird mit der Verkündung wirksam. 5Entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung, so wird die Entscheidung mit Zustellung an die Beteiligten wirksam.
(3) 1Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter an der Unterzeichnung der Entscheidung verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom lebensältesten berufsrichterlichen Beisitzer unter der Entscheidung vermerkt.
(4) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen.
(5) Jeder Richter hat das Recht, seine von der Entscheidung oder von deren Begründung abweichende Ansicht in einem Sondervotum schriftlich niederzulegen; das Sondervotum ist ohne Angabe des Verfassers der Entscheidung anzuschließen.
(6) Ausfertigungen der Entscheidung sind den Beteiligten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzustellen.
(7) Wird eine Rechtsvorschrift für verfassungswidrig, nichtig oder nur in einer bestimmten Auslegung für verfassungsgemäß erklärt, ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Art. 26
Einstweilige Anordnung
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.
(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten oder Äußerungsberechtigten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Kann in Fällen besonderer Dringlichkeit die Entscheidung der zuständigen Spruchgruppe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter. 2Gegen die Entscheidung kann jeder Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. 3Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2. 4Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(4) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens außer Kraft, sofern sie der Verfassungsgerichtshof nicht früher aufhebt.
Art. 27
Kosten
(1) 1Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist kostenfrei. 2Ist jedoch in den Fällen des Art. 2 Nr. 6 die Beschwerde und in den Fällen des Art. 2 Nr. 7 die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer oder Antragsteller eine Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro auferlegen. 3Der Verfassungsgerichtshof kann dem Beschwerdeführer oder Antragsteller aufgeben, einen entsprechenden Vorschuß zu leisten. 4Über die Auferlegung eines Kostenvorschusses entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(2) In den Fällen des Art. 2 Nr. 1 sind dem nicht für schuldig Befundenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(3) Erklärt der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren nach Art. 55 eine Rechtsvorschrift für verfassungswidrig, nichtig oder nur in einer bestimmten Auslegung für verfassungsgemäß, ordnet er an, daß die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Vorschrift Gegenstand des Verfahrens war, dem Antragsteller oder Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten hat.
(4) 1Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. 2Erstattungspflichtig ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, der die Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts zuzurechnen ist.
(5) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung von Kosten und Auslagen anordnen.
Art. 28
Prozeßkostenhilfe, Kostenfestsetzung, Gegenstandswert
(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. 2Über einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(2) Ist ein Kostenvorschuß eingefordert oder die Erstattung von Kosten oder Auslagen von einem Beteiligten beantragt worden, so entscheidet über die Pflicht zur Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt auf Antrag die zu erstattenden Kosten und Auslagen fest. 2Dem Antrag sind Kostenberechnung und Belege beizufügen.
(4) 1Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Erinnerung eingelegt werden. 2Über die Erinnerung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. 3Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Verfassungsgerichtshof setzt in der kleinen Besetzung den Gegenstandswert nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fest.
Art. 29
Bindungswirkung der Entscheidung, Vollzug
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.
Art. 30
Ergänzende Bestimmungen
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen.
(2) 1Im übrigen kann das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln. 2Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Art. 31
Erhebung der Anklage
(1) 1Der Landtag erhebt die Anklage durch Übersendung einer Anklageschrift an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. 2Der Anklageschrift sind die Akten über die Erhebung der Anklage sowie eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den der Landtag bestimmt hat, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt, beizufügen.
(2) 1Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen welcher die Anklage erhoben ist, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen, auf welche sich die Anklage stützt, bezeichnen. 2Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß des Landtags auf Erhebung der Anklage mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt ist.
(3) 1Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt. 2Der Anklagevertreter kann seine Bestellung nicht ablehnen. 3Er darf nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sein.
Art. 32
Rücktritt und Entlassung des Anzuklagenden; Auflösung des Landtags
Die Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt (Art. 44 Abs. 3 der Verfassung) oder die Entlassung (Art. 45 der Verfassung) des Anzuklagenden, die Vertagung oder Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Wahldauer nicht berührt.
Art. 33
Zurücknahme der Anklage
(1) Die Anklage kann mit Zustimmung des Angeklagten bis zur Verkündung des Urteils durch Beschluß des Landtags zurückgenommen werden; für diesen Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
(2) 1Wird die Anklage zurückgenommen, ist eine Ausfertigung des Beschlusses an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs zu übersenden. 2Ist die Zustimmungserklärung des Angeklagten nicht beigefügt, so fordert der Präsident den Angeklagten auf, binnen bestimmter Frist sich über die Zustimmung schriftlich zu erklären.
Art. 34
Mehrere Angeklagte
1Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. 2Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluß die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.
Art. 35
Aussetzung des Verfahrens
Ist gegen den Angeklagten wegen einer mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusammenhängenden Handlung ein Strafverfahren anhängig, so kann der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.
Art. 36
Zustellung der Anklageschrift
Die Anklageschrift wird dem Angeklagten zugestellt.
Art. 37
Voruntersuchung
(1) 1Der Verfassungsgerichtshof kann zur Vorbereitung der Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. 2Der Anklagevertreter und der Angeklagte können Antrag auf Anordnung einer Voruntersuchung stellen. 3Über die Anordnung der Voruntersuchung und über Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1.
(2) 1Mit der Führung der Voruntersuchung ist ein berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu betrauen. 2Der Untersuchungsführer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Sein Amt erlischt, sobald seine Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof endet (Art. 5 Abs. 3 Satz 3). 4Maßgebender Zeitpunkt für die Ablehnung im Sinn des § 25 Abs. 1 StPO ist das Ende der erstmaligen Vernehmung des Angeklagten. 5Über die Ablehnung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung abschließend.
(3) 1Zeugen und Sachverständige werden in der Voruntersuchung nur dann beeidigt, wenn sie voraussichtlich am Erscheinen in der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof verhindert sein werden oder wenn ihr Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein würde. 2Ist die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen wegen großer Entfernung erschwert, so kann der die Voruntersuchung führende Richter das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige sich aufhält, um die Vernehmung ersuchen.
(4) 1Die Voruntersuchung beginnt mit einer Vernehmung des Angeklagten. 2Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist er erneut zu laden. 3Erscheint der Angeklagte zu seiner Vernehmung nicht, so wird die Voruntersuchung ohne ihn weitergeführt. 4Die Verhaftung, die vorläufige Festnahme und die Vorführung des Angeklagten sind unzulässig.
(5) 1Vor Abschluß der Voruntersuchung ist dem Angeklagten Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben. 2Nach der abschließenden Anhörung legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht dem Präsidenten vor.
(6) 1Im Übrigen finden Art. 26, 27, 29, 30, 32 und 51 Abs. 2, Art. 54 des Bayerischen Disziplinargesetzes auf die Voruntersuchung entsprechende Anwendung. 2Dem Angeklagten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. 3An Stelle des Verwaltungsgerichts entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(7) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs kann in den Fällen, in denen eine Voruntersuchung nicht stattfindet, zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof einzelne Ermittlungen anordnen und mit der Durchführung ein berufsrichterliches Mitglied der zuständigen Spruchgruppe beauftragen.
Art. 38
Mündliche Verhandlung
(1) 1Über die Anklage wird mündlich verhandelt. 2Zu der Verhandlung sind der Anklagevertreter, der Angeklagte, sein Bevollmächtigter und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen zu laden. 3Bei der Ladung ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt. 4Im übrigen finden die §§ 217 bis 222 StPO entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Zeugen und Sachverständigen werden von Amts wegen geladen, soweit der Präsident oder die zuständige Spruchgruppe die Ladung nach Lage der Sache, insbesondere nach dem Ergebnis der Voruntersuchung oder der angestellten Ermittlungen, für nötig erachtet. 2Über Anträge des Anklagevertreters oder des Angeklagten oder seines Bevollmächtigten auf Ladung von Zeugen oder Sachverständigen entscheidet in der mündlichen Verhandlung die zuständige Spruchgruppe, außerhalb der mündlichen Verhandlung der Präsident.
Art. 39
Gang der mündlichen Verhandlung
1In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. 2Sodann wird der Angeklagte vernommen. 3Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. 4Zum Schluß wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. 5Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Art. 40
Urteil
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf der Grundlage der Anklageschrift des Landtags nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, daß der Angeklagte vorsätzlich die Verfassung oder ein näher zu bezeichnendes Gesetz verletzt hat oder daß er von der Anklage freigesprochen wird.
(3) Zur Bejahung der Schuldfrage sind mehr als zwölf Stimmen erforderlich.
Art. 41
Verkündung des Urteils; Zustellung
(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schluß der Verhandlung.
(2) Ausfertigungen des Urteils samt Gründen sind dem Landtag, der Staatsregierung und dem Angeklagten zuzustellen.
Art. 42
Sonstige Verfahrensvorschriften
Im übrigen finden auf die Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof die Vorschriften der §§ 226 bis 229, 236, 238, 240 bis 258, 271 bis 273 und 275 StPO entsprechend Anwendung.
Art. 43
Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tod auf Antrag seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 StPO statt. 2In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden; er ist schriftlich bei dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. 3Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.
(2) 1Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 ohne mündliche Verhandlung. 2Die Vorschriften der §§ 368 bis 370 und 371 Abs. 1 bis 3 StPO finden entsprechende Anwendung.
(3) Auf die erneute Hauptverhandlung finden die Vorschriften der Art. 38 bis 42 Anwendung.
(4) In dem erneuten Urteil ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
2. Unterabschnitt Anklagen gegen Abgeordnete
Art. 44
Verfahren
(1) Auf das Verfahren finden die besonderen Verfahrensvorschriften bei Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung entsprechende Anwendung.
(2) Die Erhebung und Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag nicht berührt.
(3) Ausfertigungen des Urteils samt Gründen sind dem Landtag, dem Angeklagten und der Staatsregierung zuzustellen.
3. Unterabschnitt (aufgehoben)
Art. 45
(aufgehoben)

2. Abschnitt Entscheidungen über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 2 Nr. 2)

Art. 46
Antrag
(1) Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen kann von der Staatsregierung oder von einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, aus denen hervorgeht, daß die Mitglieder oder Förderer der Wählergruppe darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden.
Art. 47
Verfahren
(1) 1Der Antrag ist der beteiligten Wählergruppe zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. 2Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1Der Antragsteller und die Wählergruppe müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dieser hat bei seiner ersten Äußerung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. 3Wird der Antrag von einer politischen Partei gestellt, ist zugleich der Nachweis vorzulegen, daß die Vollmacht von dem nach der Parteisatzung hierzu Berechtigten erteilt wurde.
(3) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Staatsregierung, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, den Bevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Wählergruppe, dem Landtag und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

3. Abschnitt Entscheidungen über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag (Art. 2 Nr. 3)

Art. 48
Antrag, Verfahren
(1) Gegen Beschlüsse des Landtags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
1.
Abgeordnete, deren Mitgliedschaft im Landtag bestritten ist,
2.
Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
3.
Stimmberechtigte, deren Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs binnen einem Monat seit der Beschlußfassung des Landtags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. 2Eine Landtagsminderheit muß sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Dieser hat bei der Antragstellung den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen.
(3) 1Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. 2Beteiligt sind außer dem Antragsteller der Landtag und die Personen, deren Mitgliedschaft im Landtag durch die beantragte Entscheidung betroffen wäre. 3Die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich. 4Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
(4) Ist die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten worden, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
(5) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Abgeordneten, dem Landtag, den etwaigen übrigen Beteiligten, der Staatsregierung und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

4. Abschnitt Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen; Meinungsverschiedenheiten über Verfassungsänderung (Art. 2 Nrn. 4 und 8)

Art. 49
Verfahren, Zustellung
(1) Bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans (Art. 64 der Verfassung) sowie bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf eine unzulässige Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung), kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeigeführt werden.
(2) 1Antragsberechtigt sind der Landtag, die Staatsregierung und die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile eines obersten Staatsorgans. 2Letztere müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der den Antrag zu stellen und dabei den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen hat. 3Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Landtags (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung) müssen sich auch die Mitglieder des Landtags, die die gegenteilige Ansicht vertreten, durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(3) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.

5. Abschnitt Richtervorlagen (Art. 2 Nr. 5)

Art. 50
Verfahren, Zustellung
(1) Hält ein Gericht eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts, die für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Verfahrens erheblich ist, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
(2) 1Das Gericht leitet den Vorlagebeschluß mit den Akten dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar zu. 2In der Begründung des Beschlusses ist auszuführen, aus welchen Gründen die Rechtsvorschrift für das anhängige Verfahren entscheidungserheblich ist und für verfassungswidrig erachtet wird.
(3) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtag, der Staatsregierung und den sonst am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.
Art. 51
Inhalt und Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde; Frist
(1) 1In der Beschwerde nach Art. 120 der Verfassung sind die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen; die Bestimmungen der Verfassung, deren Verletzung behauptet wird, sollen angeführt werden. 2Die Beschwerde kann auch gegen die Handlung oder Unterlassung eines Gerichts erhoben werden.
(2) 1Ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig, so ist bei Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, daß der Rechtsweg erschöpft worden ist. 2Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
(3) 1Ist ein Rechtsweg nicht zulässig und wird die Beschwerde gegen eine einem Staatsministerium nachgeordnete Behörde erhoben, so muß der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde nachweisen, daß er innerhalb eines Monats, seit er von der Handlung der Behörde Kenntnis hat, ohne Erfolg bei dem zuständigen Staatsministerium um Abhilfe nachgesucht hat. 2Sind seit der Einreichung des Gesuchs um Abhilfe drei Monate verstrichen, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Bescheid zugegangen ist, so wird angenommen, daß das Gesuch um Abhilfe erfolglos geblieben ist. 3Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der Entscheidung des Staatsministeriums oder der von ihm beauftragten Dienststelle und, falls eine Entscheidung nicht ergangen ist, zwei Monate nach Ablauf der Frist des Satzes 2 beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
(4) Wird der Nachweis, daß der Rechtsweg erschöpft oder das Abhilfegesuch an das zuständige Staatsministerium ohne Erfolg geblieben ist, bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nicht erbracht, so kann ihn der Präsident unter Setzung einer Frist beim Beschwerdeführer anfordern.
(5) Ist ein Rechtsweg nicht zulässig und auch ein Gesuch um Abhilfe nach Absatz 3 Satz 1 nicht möglich, so ist
1.
die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung einer Behörde spätestens zwei Monate seit der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers,
2.
die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung spätestens zwei Monate seit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung an den Beschwerdeführer,
3.
die Verfassungsbeschwerde gegen die Unterlassung einer beantragten Handlung spätestens sechs Monate nach der Antragstellung
zu erheben.
(6) Im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.
Art. 52
Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums
Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.
Art. 53
Verfahren
(1) 1Über die Beschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. 2Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können mündliche Verhandlung anordnen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die Staatsregierung oder das beteiligte Staatsministerium zu laden.
(3) Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnen.
Art. 54
Inhalt der Entscheidung
1Wird einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Verfassungsbestimmung verletzt wurde und durch welche gerichtliche oder behördliche Handlung oder Unterlassung die Verletzung erfolgt ist. 2Der Verfassungsgerichtshof bestimmt, in welcher Weise der Beschwerde abzuhelfen ist.

7. Abschnitt Popularklagen (Art. 2 Nr. 7)

Art. 55
Popularklage
(1) 1Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. 2Er hat darzulegen, daß ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
(4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.

Vierter Teil Änderungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften

Art. 56
(aufgehoben)
Art. 57
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Art. 3 Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 am 1. August 1990 in Kraft.
München, den 10. Mai 1990
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h. c. Max Streibl