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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 9
Ausschließung und Ablehnung
Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sind die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden.