Inhalt

VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 4
Wahl der Verfassungsrichter
(1) 1Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. 2Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt. 3Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt. 4Die Sitzungen des Gremiums sind nichtöffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. 5Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet. 6Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. 7Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.
(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter, sofern das Ausscheiden nicht auf einem Verlust der Wählbarkeit beruht.